Allgemeine Liefer- und Servicebedingungen für die AMTec Swiss AG

A. Allgemeiner Teil

Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen AMTec Swiss AG (nachstehend «AMTec» genannt) und dem Kunden Anwendung finden

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von der AMTec Swiss AG an den Kunden, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz in der Schweiz hat, und gelten als Bestandteil des zwischen der AMTec Swiss AG (nachfolgend "AMTec") und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.

2. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Form, mittels welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, um dessen Änderung oder Ergänzung es geht. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder ausser Kraft gesetzt werden.

3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen AMTec und dem Kunden gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Schweizerischen Internationalen Privatrechts.

4. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und AMTec ist, soweit keine abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von AMTec. 
AMTec behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand vor.

5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.

6. AMTec ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit sie einer Verbesserung dienen.

7. Der Käufer willigt ein, dass AMTec die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zum Zwecke der Auftragsabwicklung speichern, verarbeiten und übermitteln darf.

II. Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse

1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen AMTec und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch AMTec setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschliessend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.

2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von AMTec zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet AMTec nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Dritte, sofern AMTec – soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar – einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Lieferung durch Dritte trifft. AMTec wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3. Sofern unvorhersehbare, nicht von AMTec zu vertretende Umstände, im Sinne des Abschnitts II, 2 die Vertragserfüllung für AMTec auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für AMTec nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht AMTec das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. AMTec ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

III. Versandbedingungen, Zahlungsbedingungen, Preise

1. Für den Warenversand (Landweg) von AMTec an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellsten Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen, die durch AMTec organisiert werden nach der INCOTERMS-Versandklausel "DAP (Delivered at Place) oder «DDP» (Delivered Duty Paid), sonst greift die ICOTERMS-Versandklausel EXW (ExWorks). Alles andere bedarf einer separaten Vereinbarung.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von AMTec gestellten Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von AMTec jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von AMTec massgebend (Bankbestätigung).

3. AMTec behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

4. Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. AMTec behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. AMTec ist berechtigt den Gegenstand des Kaufvertrages im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräussern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde AMTec unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AMTec nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. AMTec kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von AMTec abliefert oder aber AMTec die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt AMTec die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde AMTec ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. AMTec kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

V. Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“)

1. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, leistet AMTec Gewähr und haftet AMTec unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäss Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

1.1. AMTec wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). AMTec wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismässige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde AMTec für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz zu leisten, soweit der Minderwert des ersetzten Leistungsgegenstandes über die Abnutzung durch bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgeht.

1.2. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands im Inland. AMTec bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von AMTec durchzuführen. AMTec trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmässig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, trägt die Differenz der Kunde. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.

1.3. Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn AMTec - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.

1.4. Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Massgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden.

1.5. Ein im Rahmen der bestimmungsgemässen Nutzung üblicher Verschleiss von Bauteilen begründet keine Mängelansprüche.

1.6. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, oder der Mangel erst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs verursacht wird (es sei denn, der Mangel werde durch AMTec verursacht), oder eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original AMTec Ersatz- und Verschleissteile zu verwenden.

1.7. Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland (d.h. im Land, in welchem AMTec ihren Sitz hat), verletzt, wird AMTec auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch AMTec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die genannten Verpflichtungen von AMTec sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschliessend. Sie bestehen nur, soweit


a) der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,


b) der Kunde AMTec in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und AMTec die Durchführung der Modifizierungsmassnahmen gemäss vorstehendem Absatz ermöglicht,

c) AMTec alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und
d) der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.

1.8. Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX.

1.9. Der Kunde hat die Leistungen von AMTec umgehend zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen AMTec sofort schriftlich gerügt werden. Nicht erkennbar Mängel müssen umgehend nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, entfallen die Gewährleistungsrechte, es sei denn die Mängel seien von AMTec arglistig verschwiegen worden.

2. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von AMTec in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen AMTec nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von AMTec. AMTec haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von AMTec gehandelt hat. AMTec wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die AMTec ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

3. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

4. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von AMTec übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt, wobei bei Abweichungen von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien die Rügefristen gemäss Abschnitt V.1.9 gelten.

VI. Haftung auf Schadensersatz

1. Für Mangelfolgeschäden und andere Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet AMTec - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:

  • bei Vorsatz, oder
  • bei grober Fahrlässigkeit, oder
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
  • bei Mängeln, die AMTec arglistig verschwiegen hat, oder
  • im Rahmen einer Garantiezusage, oder
  • soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Die Haftung von AMTec ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von AMTec zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäss nach, haftet AMTec nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch AMTec.

3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII.

4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

VII. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung

1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten

a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von AMTec zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),

b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von AMTec zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).

2. Soweit AMTec Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn AMTec die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von AMTec abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die AMTec aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.

Sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen AMTec - gleich aus welchem Rechtsgrund –verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ausgenommen sind die Verjährungsfristen, welche sich nach den Art. 127 und 128 des Schweizerischen Obligationenrechts richten.

Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten im Übrigen ergänzend die Regelungen der folgenden Seiten.

B. Besonderer Teil

VIII. Allgemeine Bestimmungen für Software

1. Soweit im Lieferumfang einer Anlage Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschliessliches Recht eingeräumt, die Software zur Verwendung auf dem konkreten Vertragsgegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Software für keine anderen Zwecke als zur bestimmungsgemässen Verwendung auf dem konkreten Vertragsgegenstand zu nutzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die Software nicht zu dekompilieren oder mit anderen Methoden den Objektcode in Quellcode umzuwandeln. Vorbehalten bleiben die unabdingbaren Rechte gemäss Art. 21 URG. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von AMTec zu verändern.

IX. Allgemeine Bestimmungen für Serviceleistungen

Ergänzend zu den vorstehenden Abschnitten gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschliesslich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen (im Folgenden einheitlich: "Serviceleistungen"), soweit AMTec zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäss Abschnitt V verpflichtet ist.

1. Wartungen:

1.1 Wartungstermine werden zwischen dem Auftraggeber und AMTec in der Regel mindestens vier Wochen vor gewünschtem Wartungstermin vereinbart. In der Wartung sind keine Reparaturleistungen enthalten. Reparaturleistungen, für die im Übrigen folgender Absatz IX.2 gilt, werden dem Kunden separat auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von AMTec, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt. Es wird dazu ein separater Wartungsvertrag abgeschlossen.

1.2 Während der Dauer des Wartungseinsatzes muss das Wartungspersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

2. Reparatur- und Montageleistungen:

2.1 Hat der Kunde den Reparatur-/Montagegegenstand nicht unmittelbar von AMTec bezogen, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern AMTec kein Verschulden trifft, stellt der Kunde AMTec von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten frei.

2.2 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vereinbarte Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur-/Montageleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden geschuldete Abnahme ohne Verschulden von AMTec, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Reparatur-/Montagegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.

2.3 Soweit zur Durchführung einer Reparatur/Montage erforderlich, wird der Reparatur-/Montagegegenstand - einschliesslich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf Kosten des Kunden zu AMTec transportiert oder bei AMTec angeliefert und nach Durchführung der Reparatur/Montage wieder zum Kunden zurücktransportiert oder vom Kunden abgeholt. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Für die Dauer der Reparatur/Montage bei AMTec hat der Kunde auf eigene Kosten für Versicherungsschutz des Reparatur-/Montagegegenstands gegen die üblichen Gefahren zu sorgen. Bei Verzug des Kunden mit der Rücknahme des Reparatur-/Montagegegenstands kann AMTec für die Einlagerung Lagerkosten berechnen oder den Gegenstand nach Ermessen von AMTec auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

2.4 Bei Reparatur-/Montageleistungen vor Ort beim Kunden hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche in seinem Bereich liegenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und AMTec bei der Durchführung zu unterstützen. Soweit der Kunde über die für die Durchführung der Reparatur/Montage erforderlichen technischen Geräte (Kran, Hebegerät, Transportrollen, Flurförderfahrzeug, Bedarfsgegenstände und -stoffe etc.) sowie über Bedienpersonal verfügt, hat er diese zur Unterstützung der Reparatur/Montage nach Weisung von AMTec kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen vor Ort notwendigen speziellen Massnahmen zu treffen. Er hat AMTec über aktuelle und künftige Sicherheitsbestimmungen zu unterrichten, soweit diese für die Reparatur/Montage von Bedeutung sind. Dem Kunden obliegen ferner:

a) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse,
b) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschliessbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals,


c) Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art
d) Reinigung der Reparaturstelle,
e) Transport der Montageteile am Montageplatz.

Kommt der Kunde seinen Unterstützungspflichten nicht nach, ist AMTec nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

2.5 Während der Dauer des Reparatur-/Montageeinsatzes muss das Reparatur-/Montagepersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

3. Schulungen:

Reise- und Aufenthaltskosten (bei Vor-Ort-Schulungen die des Referenten) gehen zu Lasten des Kunden. Für ausdrücklich vereinbarte Schulungen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Lieferung des Vertragsgegenstands wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch des Kunden auf Erfüllung. Hat AMTec das Produkt, für das der Kunde eine Schulung bestellt hat, nach Ablauf des bestätigten Schulungstermins aus dem Lieferprogramm genommen, ohne dass der Kunde die Schulung in Anspruch genommen hat, so wandelt sich der Schulungsanspruch des Kunden in einen Anspruch auf gleichwertige Schulung an einem anderen Gegenstand des aktuellen AMTec Lieferprogramms.

4.Stundensätze, Materialpreise, Fahrtkosten:


Serviceleistungen und Materialkosten der für Serviceleistungen verbrauchten Materialien (Ersatzteile, Verschleissteile, Druckmaterial) werden nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen von AMTec abgerechnet, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, und in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.